{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\n6.2 Gerichtskosten\nDie Entscheidgebühr des Kantonsgerichts als erste Instanz beträgt bei einem Streitwert von\nüber Fr. 300‘000.– zwischen 2 und 3.5 % des Streitwerts (Art. 7 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]), d.h.\nzwischen Fr. 8‘374.50 und Fr. 14‘655.45, und wurde von der Vorinstanz auf Fr. 11‘000.– angesetzt. Der Betrag erscheint angemessen und wird bestätigt, indes ist er ausgangsgemäss\ndem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Es wurde von der Vorinstanz kein Kostenvorschuss\neinverlangt. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse für das vorinstanzliche\nVerfahren den Betrag von Fr. 11‘000.– zu bezahlen.\n\nDie Entscheidgebühr des Obergerichts als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, jedoch um einen Drittel\nreduziert (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der Gebührenrahmen vor Obergericht liegt somit zwischen Fr. 5‘583 und Fr. 9‘770.30. Unter Einbezug des vom Berufungsbeklagten gestellten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und dessen Behandlung (vgl. oben, Sachverhalt lit. K),\nder Schwierigkeit der Sache und der wirtschaftlichen Bedeutung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) wird die\nEntscheidgebühr vor Obergericht auf Fr. 9‘000.– angesetzt, dem Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem Gerichtskostenvorschuss der Berufungsklägerin von Fr. 7‘000.– verrechnet\n(Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 2‘000.– zu bezahlen und der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss von\nFr. 7‘000.– intern und direkt zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n6.3 Parteientschädigung\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Der Berufungsbeklagte hat die\nBerufungsklägerin zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nIm Zivilprozess vor erster Instanz beträgt das ordentliche Honorar bei einem Streitwert über\nFr. 200‘000.– bis Fr. 500‘000.– zwischen Fr. 10‘000.– und Fr. 40‘000.– (Art. 42 Abs. 1 PKoG).\n24 von 26\n\nDer berufungsklägerische Rechtsbeistand legte für das vorinstanzliche Verfahren eine Honorarnote über Fr. 34‘872.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) ins Recht. Die Honorarnote erscheint\nangemessen und wird bewilligt. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren intern und direkt mit Fr. 34‘872.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.\n\nIm Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 % des für das Verfahren vor\nerster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens\njedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG), mithin zwischen Fr. 2‘000.– (20 % x Fr. 10‘000.–) und\nFr. 24‘000.– (60 % x Fr. 40‘000.–). Der berufungsklägerische Rechtsbeistand legte für das vorliegende Verfahren eine Honorarnote über Fr. 19‘934.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) ins\nRecht. Die Honorarnote erscheint angemessen und wird bewilligt. Der Berufungsbeklagte hat\ndie Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren intern und direkt mit Fr. 19‘934.55 (inkl.\nAuslagen und MWSt.) zu entschädigen.\n25 von 26\n\nRechtsspruch:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil ZK 16 1 des Kantonsgerichts Nidwalden,\nZivilabteilung/Kollegialgericht, vom 28. April 2017 wird aufgehoben.\n\n2. Die Aussonderungsklage des Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2015 wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen Fr. 11‘000.–, werden dem\nBerufungsbeklagten auferlegt und der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides den Betrag von Fr. 11‘000.–\nzu bezahlen.\n\n4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 9‘000.– und werden mit dem\nvon der Berufungsklägerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.– verrechnet. Der\nBerufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse innert 30 Tagen seit Rechtskraft\ndieses Entscheides den Fehlbetrag von Fr. 2‘000.– zu bezahlen und der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.– intern und direkt zurückzuerstatten.\n\n5. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren intern\nund direkt mit Fr. 34‘872.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.\n\n6. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren intern und\ndirekt mit Fr. 19‘934.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff.\nin Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers\noder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42\nBGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 418‘726.65.\n26 von 26\n\n8. Zustellung (GU/Empfangsschein) an:\n\n- RA Dr. Stephan Thurnherr, 9000 St. Gallen (2-fach)\n- RA Dominik Gasser, 3001 Bern (2-fach)\n- Kantonsgericht Nidwalden, 6371 Stans\n- Gerichtskasse (Dispositiv)\n\nStans, 20. September 2018\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nZivilabteilung\nDie Vorsitzende\n\nBarbara Brodmann\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nMarius Tongendorff\n\nVersand:\n"}