{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\n4.3.4.2\nIndem das Rubrikkonto Nr. yyy saldiert und dessen Geldbetrag auf das allgemeinen Konkurskonto Nr. zzz überwiesen wurde, fand eine Vermischung statt zwischen diesem Geldbetrag und übrigen Geldbeträgen, die von anderen Konkursmassen stammen (oben, E. 4.2).\nDiese Vermischung fand unabhängig davon statt, ob der Geldbetrag des saldierten Rubrikkontos Nr. yyy mengenmässig festgestellt werden könnte und, ob eine rein rechnerisch-buch-\nhalterische Aufschlüsselung der einzelnen Posten besteht, denn diese ist für Individualisierung\nund Segregierung untauglich. Indem jedoch der eingeklagte Geldbetrag mitsamt seinen Eventualbeträgen (Fr. 418‘726.65, eventualiter Fr. 150‘009.87, subeventualiter Fr. 115‘795.52) aufgrund des Spezialitätsprinzips, d.h. mangels Individualisierung und Segregierung, nicht vindiziert oder ausgeschieden werden kann, kann er auch, mangels Aussonderungsfähigkeit, nicht\nausgesondert werden.\n\nAussonderungsfähig war das GS Nr. Syyy, GB Stansstad, bis zu seiner Versteigerung und\nwomöglich anschliessend dessen Surrogat in Form von Geld, jedoch höchstens so lange es\nsich auf dem separierten Rubrikkonto Nr. yyy befand, mithin bis zum 27. Oktober 2011. Auf\ndem allgemeinen Konkurskonto Nr. zzz ist der eingeklagte Geldbetrag weder individualisiert\nnoch segregiert. Der Berufungsbeklagte stellte sein Aussonderungsbegehren somit zu spät,\nwas er sich selbst zuzurechnen hat: Schliesslich war er es, der dem Konkursamt, nach der\nKonkurseröffnung vom 11. Mai 2009, mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 mitteilte, die Verwertung des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, solle zweckmässigerweise über das Konkursamt erfolgen.\n\nIndem der eingeklagte Geldbetrag infolge Saldierung und Vermischung nicht aussonderungsfähig ist und demnach auch nicht ausgesondert werden kann, ist die Berufung gutzuheissen,\nder angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aussonderungsklage vom 28. Dezember\n2015 abzuweisen.\n\n4.3.4.3\nAn der fehlenden Aussonderungsfähigkeit ändert sich im Übrigen selbst dann nichts, wenn\nsich der Vorwurf erhärtete, dass das Konkursamt bösgläubig gewesen sei, die Erfüllung von\nAnsprüchen des Berufungsbeklagten arglistig vereitelt oder sich anderweitig treuwidrig und\nrechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Allfällige Schadenersatzansprüche richteten sich diesfalls nicht gegen die beklagte bzw. berufungsklägerische Konkursmasse, sondern gegen das\nKonkursamt selbst, das im vorliegenden Verfahren weder Kläger noch Beklagter ist. Allfällige\n22 von 26\n\nSchadenersatzansprüche aus Staatshaftung sind nicht Gegenstand eines Aussonderungsverfahrens.\n\nEs steht im Belieben des Berufungsbeklagten, gegen das Konkursamt ein neues Verfahren\ngestützt auf Art. 5 SchKG einzuleiten. In diesem Verfahren wird auch auf die Einwände des\nKonkursamts einzugehen sein, wonach der Berufungsbeklagte nicht einmal für seine miteingezogenen Schuldbriefe Deckung erhalten hätte, wenn GS Nr. Syyy, GB Stansstad, tatsächlich ausgesondert und alsdann, ausserhalb des Konkurses, für sich alleine verwertet worden\nwäre. Aufgrund der gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 31. Dezember\n2009 vorgängig abzuziehenden Verwertungskosten und Grundpfandrechte seien, laut Konkursamt, die berufungsbeklagtischen Grundpfandforderungen diesfalls nur im Betrage von\nFr. 50‘417.20 anstelle der tatsächlich mit Valuta 11. Juli 2011 ausgezahlten Fr. 226‘750.– gedeckt gewesen (Fr. 915‘437.65 [Bruttoerlös] ./. Fr. 39‘998.30 [Gebühren und Auslagen Konkursverwaltung] ./. Fr. 825‘022.15 [damalige Grundpfandforderung Credit Suisse AG]). Folglich habe der Berufungsbeklagte von der vorgängigen Versteigerung der Liegenschaft in Emmen LU (GS Nr. jjj, GB Emmen) profitiert, während eine vorgängige Aussonderung des GS\nNr. Syyy, GB Stansstad, dem Berufungsbeklagten geschadet hätte. Damit stamme, so das\nKonkursamt, zumindest die streitgegenständliche Restanz von Fr. 418‘726.65 nicht aus der\nVerwertung des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, sondern aus der Verwertung des GS Nr. jjj,\nGB Emmen.\n\nDa diese Fragen nicht das vorliegende Aussonderungsverfahren betreffen, können sie offengelassen werden.\n\n4.4 Zwischenfazit\nMangels Aussonderungsfähigkeit hätte die Vorinstanz die Klage nicht gutheissen dürfen, sondern zur Gänze abweisen müssen. Die Berufung ist begründet.\n\n5. Zusammenfassung\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz und, wenn\nauch auf heilbare Weise, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Daneben verletzte sie\nBundesrecht, indem sie die Vermischung von Geld nicht berücksichtigte, obschon diese bewirkt, dass kein Geldbetrag ausgesondert werden kann. Mithin hätte sie die Klage abweisen\nmüssen. Die Berufung ist begründet, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die\nAussonderungsklage des Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2015 wird vollumfänglich\nabgewiesen.\n23 von 26\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n6.1 Grundsatz\nDie Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95\nAbs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz\nZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die\nProzesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt\nFr. 418‘726.65. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungsbeklagte kostenpflichtig.\n\n"}