{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\nEbenso wenig überzeugt der Verweis des Berufungsbeklagten auf BGE 108 III 119 vom\n11. August 1982. Dort hielt das Bundesgericht zwar fest, dass der Grundsatz von Treu und\nGlauben (Art. 2 ZGB) für die Parteien auch im Betreibungs- und Konkursrecht gilt (dortige E. 2\nS. 120 f.), namentlich für die damalige Rekurrentin, die Gläubigerin Palm Shipping Inc., die\nKenntnis von einem rechtswidrigen Zustand hatte und dadurch rechtsmissbräuchlich einen\nVorteil zu erheischen suchte (E. 3 S. 121). Über die Treupflicht eines Betreibungsamtes\nsprach sich das Bundesgericht nicht aus; die Frage einer allfälligen Staatshaftung stellte sich\nnicht. Weiter betraf der besagte Bundesgerichtsentscheid einerseits einen Arrest, andererseits\nbezog sich der streitbefangene Arrestbefehl (und damit das Verfahren) «auf Barschaft und\nWertsachen […], die aus dem aufgehobenen Arrest Nr. 68/1981 stammten und sich noch beim\nBetreibungsamt Zürich 1 befanden» (dortiger Sachverhalt, lit. A S. 119). Besagte Barschaft\nund die Wertsachen waren offensichtlich beim Betreibungsamt noch individualisiert und segregiert, weswegen sich die Frage einer allfälligen Vermischung nicht stellte.\n\nEbenfalls untauglich ist der vom Berufungsbeklagten ins Feld geführte BGE 70 III 81 vom\n8. Dezember 1944. Dort ging es um die Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG) und die Anwendung des Grundsatzes von Art. 202 SchKG (dortige Regeste, S. 81, und Sachverhalt, lit. A\nS. 82). Vorliegend ist weder eine Absichtspauliana (Art. 288 SchKG) streitbefangen noch\nwurde das GS Nr. Syyy, GB Stansstad, vor der Konkurseröffnung verkauft, sondern erst danach, womit auch Art. 202 SchKG nicht einschlägig ist. Zwar wurde in besagtem Entscheid\nauch die Thematik der Vermischung von Geldern auf einem Konto thematisiert. Jedoch wurde\neine Summe von der Schuldnerin vor der Konkurseröffnung überwiesen, nicht danach, und\nbesagtes Postcheckkonto lautete auf die Schuldnerin selbst, nicht auf einen Dritten wie namentlich das Konkursamt.\n\nAuch beim berufungsbeklagtischen Verweis auf das Urteil 7B.146/2002 des Bundesgerichts\nvom 5. September 2002 bleibt unklar, inwiefern dieses für den vorliegenden Fall von Belang\nsein soll. Es geht vorliegend nicht um Zessionen, die eine Schuldnerin vor Konkurseröffnung\neiner Partei (einer Bank) als Sicherheit für einen Darlehensvertrag abgetreten hat. Weil sich\n20 von 26\n\nkeinerlei Vermischungsfragen stellten, erstaunt es nicht, dass eine Vermischung auch in diesem Urteil nicht angesprochen wurde.\n\n4.3.4 Fehlende Aussonderungsfähigkeit\n4.3.4.1\nSowohl das Sachen- als auch das Obligationen- und das Anwaltsrecht kennen eine Vermischung, auch und insbesondere von Geld. Im schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Bereich hilft der Verweis des Berufungsbeklagten und der Vorinstanz auf HANDSCHIN und HUN-\nKELER nicht weiter, weil diese Autoren lediglich das Postulat aufstellen, dass in analoger An-\n\nwendung von Art. 202 SchKG Aussonderungsfähigkeit vorliege. HANDSCHIN und HUNKELER\nbegründen nicht, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 202 SchKG (Schuldner, vor Konkurseröffnung) contra oder zumindest extra legem auf das Konkursamt und die Zeit nach der\nKonkurseröffnung ausgedehnt werden soll. Zudem befassen sich die Autoren in ihrer lediglich\n7.5 Zeilen umfassenden Note (a.a.O., N 5 zu Art. 202 SchKG) nicht mit der Frage, ob eine\nVermischung möglich ist. Insbesondere vertreten HANDSCHIN und HUNKELER nicht die Meinung, dass eine Vermischung überhaupt nicht möglich sei oder, dass es sich hierbei um eine\nkonkursrechtliche Sonderregelung handle – sie erwähnen eine Vermischung lediglich nicht.\nAls einzige Quelle nennen sie JAEGER (anno 1911). Auch JAEGER führt weder eine Begründung für die Ausdehnung der Anwendung von Art. 202 SchKG an, noch befasst er sich mit der\nVermischung. Insbesondere schliesst er eine Vermischung nicht aus.\n\nDie Aussage des Berufungsbeklagten, wonach ein «Surrogat, welches der Steigerungserlös\nja ist, zum Vornherein nicht vermischen» könne (Berufungsantwort, Rz. 10 S. 5), leuchtet nicht\nein. Unter dem Gesichtswinkel der Einheit der Rechtsordnung zeigt sich, dass das Zivilrecht\nin verschiedenen Bereichen eine Vermischung kennt und die Voraussetzung stellt, dass Geld\nstreng segregiert und individualisiert sein muss, um einer Vermischung zu entgehen. Die\nGründe für eine konkursrechtliche Sonderregelung müssten gewichtig sein, um die dadurch\nverursachte Zerfledderung der Zivilrechtsordnung zu rechtfertigen und die damit einhergehenden Nachteile für die Rechtssicherheit ausgleichen zu können. Es sprechen jedoch keine\nschlüssigen, logisch nachvollziehbaren oder rational plausibilisierbaren Gründe für eine konkursrechtliche Sonderregelung, wonach bei einer Konstellation wie der vorliegenden keine\nVermischung möglich sein soll. Um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren, ist somit auch\nim Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eine Vermischung möglich – sofern\nfreilich die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n21 von 26\n\n"}