{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\nKommentar SchKG, a.a.O., N 21 zu Art. 242 SchKG; ROLF H. W EBER, in: Basler Kommentar\nOR, 6. A. 2015, N 13 f. zu Art. 401 OR).\n\nZum Auftragsrecht Analoges gilt auch im Anwaltsrecht (Art. 12 lit. h BGFA [SR 935.61]; vgl.\nhierzu W ALTER FELLMANN, in: Ders./Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.\n2011, N 151 und 154 zu Art. 12 BGFA).\n\nWenn ein Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was\nder Schuldner darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreises herausverlangen (Art. 202 SchKG). Diese Bestimmung gilt für Käufe, die vor der Konkurseröffnung stattgefunden haben, und der Verkäufer den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch\nnicht erhalten hat. Gemäss HANDSCHIN und HUNKELER (a.a.O., N 5 zu Art. 202 SchKG) sei\ndiese Bestimmung, wenn auch nur analog, auch anwendbar, wenn der Verkauf durch die Konkursmasse nach Eröffnung, aber vor Abschluss des Konkursverfahrens stattgefunden habe.\nIn diesem Fall trete der Erlös aus dem Verkauf an die Stelle der fremden Sache und werde\nGegenstand des Aussonderungsverfahrens. HANDSCHIN und HUNKELER berufen sich hierfür\nauf JAEGER (a.a.O., N 3 zu Art. 202 SchKG).\n\n4.3 Würdigung\n4.3.1 Surrogatseigenschaft des Steigerungserlöses\nUnbestritten ist, dass der Steigerungserlös ein Surrogat des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, darstellt. Dieses Surrogat war womöglich genügend individualisiert und segregiert, solange es\nsich auf dem eigenständigen und nur der Berufungsklägerin dienenden Rubrikkonto Nr. yyy\nbei der Nidwaldner Kantonalbank befand (die Vermischungsfrage auf dem Rubrikkonto kann\nmit Blick auf unten, E. 4.3.4, offengelassen werden). Dieses Rubrikkonto wurde indes am\n27. Oktober 2011 saldiert und der verbliebene Betrag von Fr. 569‘738.02 auf das allgemeine\nKonkurskonto Nr. zzz, lautend auf das Konkursamt Nidwalden, aber im Eigentum des Kantons\nstehend, überwiesen.\n\n4.3.2 Höhe eines allfälligen Aussonderungsbetrags\nZum Stichtag 19. Dezember 2017, d.h. unmittelbar vor Einreichung der Berufung, betrug die\nKonkursmasse (Berufungsklägerin) gemäss Buchhaltungsabrechnung noch Fr. 115‘759.52\n(oben, Sachverhalt lit. H). Dieser Umstand ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen\n(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf Fr. 302‘967.13\n18 von 26\n\n(Fr. 418‘726.65 [Leistungsbegehren des Berufungsbeklagten] ./. Fr. 115‘759.52 [Konkursmasse per 19. Dezember 2017]).\n\nEs ist allgemein bekannt «sowohl, dass das Sein ist [i.S.v. existiert], als auch, dass das Nichtsein nicht ist [nicht existiert]» (ὅπως ἔστιν τε καὶ ὡς οὐκ ἔστι μὴ εἶναι [Παρμενίδης]). Etwas\nExistierendes kann, gegebenenfalls, ausgesondert werden. Der Restbetrag von\nFr. 115‘759.52 existiert, er kann demnach ausgesondert werden, insofern die diesbezüglichen\nVoraussetzungen erfüllt sind. Etwas Nichtseiendes kann demgegenüber nicht ausgesondert\nwerden, weil es schlicht nicht existiert. Der Differenzbetrag von Fr. 302‘967.13 existiert nicht\n(mehr). Er kann demnach aus der Konkursmasse (Berufungsklägerin) auch nicht ausgesondert werden. Selbst wenn der Berufungsbeklagte eine Aussonderung verlangen könnte (dazu\nsogleich, E. 4.3.4), dann nur über den verbleibenden Betrag von Fr. 115‘759.52. Beklagt ist\ndie Konkursmasse (Berufungsklägerin), nicht das Konkursamt (oben, E. 3). Das Konkursamt\nkann und darf sich nicht nach Belieben aus der allgemeinen Staatskasse oder aus dem Vermögen anderer Konkursmassen bedienen, deren Vermögenswerte ebenfalls auf dem allgemeinen Konkurskonto Nr. zzz liegen, um den Differenzbetrag von Fr. 302‘967.13 auszugleichen.\n\nIndem folglich der aussonderbare Betrag höchstens Fr. 115‘759.52 betragen kann, ist die Berufung auch aus diesem Grunde begründet. Der angefochtene Entscheid ist, wollte man ihn\nals Leistungsurteil auffassen (vgl. jedoch oben, E. 2, insb. E. 2.3), in diesem Umfang aufzuheben und die berufungsbeklagtische Leistungsklage ist im Umfang des Hauptbegehrens\n(Fr. 418‘726.65) und des Eventualbegehrens (Fr. 150‘009.87) abzuweisen.\n\nSollte das Konkursamt die Konkursmasse (Berufungsklägerin) indes widerrechtlich verringert\nund dem Berufungsbeklagten dadurch Schaden zugefügt haben, dann ist dies nicht im vorliegenden Aussonderungsverfahren zu behandeln, sondern vielmehr hat der Berufungsbeklagte\nein eigenständiges Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton gemäss Art. 5 SchKG anzustrengen.\n\n4.3.3 Angeführte Rechtsprechung bezüglich Vermischung\nDer vorinstanzliche Verweis auf BGE 122 III 436 ist wenig tauglich, denn dieser Entscheid\nbetraf eine «von einem Dritten angesprochene Sache im ausschliesslichen Gewahrsam der\nKonkursmasse» (Regeste). Durch die Saldierung des Rubrikkontos Nr. yyy und der Überweisung des Restbetrags auf das allgemeine Konkurskonto Nr. zzz befand sich der Steigerungserlös bzw. sein Surrogat indes nicht mehr im «ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse», d.h. der Berufungsklägerin, sondern in demjenigen des Konkursamtes. Konkursamt\n19 von 26\n\nund Konkursmasse sind jedoch ontisch nicht realident, sondern voneinander zu unterscheiden\n(oben, E. 3). In besagtem Entscheid standen verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche\nFragen im Vordergrund (vgl. dortige E. 2c S. 438). Damit stellte sich im damaligen Fall die\nFrage nach einer allfälligen Vermischung überhaupt nicht, weswegen die Vermischungsproblematik auch nicht behandelt wurde (unhaltbar die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtener Entscheid, E. 5.2 S. 22 f.).\n\n"}