{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\nder fremden Gegenstände nicht zu einer Vermischung komme, sondern die erhaltene Gegenleistung als Surrogat aus der Konkursmasse auszuscheiden sei. Das Bundesgericht zähle\nkeine weiteren Bedingungen oder Ausnahmen auf, was darauf hindeute, dass eine Ausscheidung (recte: Aussonderung) ganz grundsätzlich zu erfolgen habe. Dies unabhängig davon, auf\nwelches Konto der Erlös bzw. das Surrogat einbezahlt worden sei. Würde man die Vermischung und als Konsequenz die fehlende Aussonderungsfähigkeit bejahen, würde dies zum\nstossenden Ergebnis führen, dass Konkursämter, welche den Verwertungserlös wissentlich\nnicht auf ein separates Konto einzahlten, den Verwertungserlös nicht aus der Konkursmasse\naussondern müssten. Jene Konkursämter hingegen, die den Verwertungserlös auf einem separaten Konto verbuchten, müssten den Erlös als Surrogat dem Eigentümer der veräusserten\nGegenstände herausgeben. Es könne nicht angehen, dass sich ein Konkursamt der Aussonderung eines Gegenstandes widersetzen und diese umgehen könne, indem es sage, dieses\nkönne infolge Vermischung nicht ausgesondert werden. Somit könne eine Konkursverwaltung\njedes Mal, wenn es einen Gegenstand mit Drittansprache veräussere, den Erlös auf ein Konto\nüberweisen, auf dem weitere Transaktionen getätigt würden, um so der Aussonderung zu entgehen. Wollte man der Vermischungsthese der Berufungsklägerin folgen, wäre diese verpflichtet gewesen, den Verwertungserlös auf einem separaten Konto aufzubewahren. Sich nach\nvorbehaltlos durchgeführter Verwertung auf den Standpunkt zu stellen, der Verwertungserlös\nsei nicht aussonderbar, obwohl der Eigentumsanspruch des Berufungsklägers bereits vor der\nVerwertung bekannt gewesen sei, könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten bezeichnet\nwerden.\n\nDer Berufungsbeklagte stellt sich grundsätzlich auf einen ähnlichen Standpunkt wie die Vorinstanz und ergänzt, dass ein Surrogat von Vornherein nicht vermischen könne. Sowohl der\nBerufungsbeklagte als auch die Vorinstanz führen als Untermauerung ihres Standpunktes vornehmlich BGE 122 III 436 an, daneben BGE 108 III 119; 70 III 817; Bundesgerichtsurteil\nB.146/2002 vom 5. September 2002; schliesslich die analoge Anwendung von Art. 202 SchKG\n(mit Hinweisen auf LUKAS HANDSCHIN/DANIEL HUNKELER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. A.\n2010, N 5 zu Art. 202 SchKG; CARL JAEGER, SchKG [Kommentar], Bd. II, 3. A. 1911, N 3 zu\nArt. 202 SchKG).\n\n4.2 Rechtsgrundlagen\nIn sachenrechtlicher Hinsicht gilt bezüglich Geld der von Art. 727 ZGB abweichende Grundsatz, dass derjenige, der fremdes Geld mit seinem eigenen vermischt, dessen Eigentümer\nwird. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die das Geld mit eigenem vermischt, bösgläubig\n16 von 26\n\nist, und ebenso unabhängig davon, ob der fremde Geldbetrag mengenmässig festgestellt werden kann oder, ob der fremde Geldbetrag den eigenen übersteigt. Das Spezialitätsprinzip setzt\nfür die Geltendmachung des Eigentumsanspruchs voraus, dass die angesprochenen Gegenstände individualisiert und damit konkret bestimmt werden können. Dies ist bei der Vermengung von Geld regelmässig nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Identität der\nvermischten Münzen oder Banknoten eindeutig festgestellt werden kann (z.B. ausländische\nWährung vermischt mit Landesmünze; Vermengung weniger Münzen mit zwei Tausendernoten; auf Münzen angebrachte, besondere Markierung). Der Eigentümer des vermengten Geldes kann die von ihm beigetragene Menge nicht vindizieren, selbst wenn er zwar nicht die\neinzelnen Spezies, wohl aber die von ihm stammende Menge nachweisen kann, denn eine\nPartial- oder Geldwertvindikation ist dem ZGB fremd. Ebenfalls kann kein Miteigentum der\nBeteiligten entstehen. Dadurch würden unübersichtliche Rechtsverhältnisse entstehen, weil\nGeldbeträge in ihrer Höhe vielfach einer Bestandesänderung unterworfen sind, womit die Miteigentumsanteile ständig änderten. Der Andere erhält im Gegenzug eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, allenfalls aus anderen Rechtsgründen (JÖRG SCHMID/BETTINA\nHÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. A. 2017, Rz. 1130a; DIETER ZOBL, in: Zürcher Kommentar\nZGB, 2. A. 1977, N 84 ff. zu Art. 727 ZGB; vgl. auch IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar\nZGB, 5. A. 2015, N 6 zu Art. 727 ZGB; W OLFGANG ERNST, in: Ebd., N 3 zu 935 ZGB; alle mit\nHinweisen).\n\nIm Rahmen eines Auftragsverhältnisses (Art. 394 ff. OR [SR 220]) ist es bisweilen schwierig\nfestzustellen, wann Forderungen oder bewegliche Sachen genügend individualisiert sind, um\nes zum Objekt einer Aussonderung zu machen. Bei Geld gibt es jedoch wegen der Vermischung mit dem Vermögen des Beauftragten grundsätzlich keine Aussonderung, es sei denn,\ndass das Geld des Auftraggebers vom Geld des Beauftragten ausreichend individualisiert und\nsegregiert (getrennt) ist. Dabei werden strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Aussonderungsguts gestellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Geld auf das Postcheck- oder Bankkonto\ndes Beauftragten überwiesen wird. Für eine Individualisierung spricht hingegen, wenn das\nGeld unmittelbar gesondert aufbewahrt wird oder wenn es auf ein für diesen Zweck bestimmtes Konto überwiesen wird, über welches der Beauftragte nicht beliebig verfügen kann. Keine\ngenügende Individualisierung liegt jedoch vor, wenn das Geld zwar auf ein Sonderkonto fliesst,\ndort jedoch mit Geld mehrerer anderer Auftraggeber aufbewahrt wird. Ungenügend ist zudem\ndie rein rechnerische bzw. bloss buchhalterische Ausscheidung der Gelder des Auftraggebers\nals Sonderkonto im Vermögen des Beauftragten (W ALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar\nPrivatrecht, 1992, N 102, 106–108 und 111 zu Art. 401 OR; MARC RUSSENBERGER, in: Basler\n17 von 26\n\n"}