{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\ndamalige Klage teilweise gutheissen (Feststellungsbegehren) und im Übrigen abweisen müssen (Leistungsbegehren). Die Klage wird indes weder teilweise noch gänzlich abgewiesen.\nUrteilsbegründung und Urteilsdispositiv stehen somit in einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch. Wenn ein Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet, kann\ndies Willkür in der Rechtsanwendung darstellen (Art. 9 BV; hierzu ULRICH HÄFELIN/W ALTER\nHALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016,\nRz. 812). Wenn die Vorinstanz zudem bei einer Leistungsklage ein reines Feststellungsurteil\nfällt, spricht sie dem Berufungsbeklagten als damaligen Kläger nicht das zu, was er verlangte,\nsondern etwas anderes, was er nicht verlangte. Damit verletzt die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\nDem Berufungsbeklagten ist nicht zuzustimmen, wenn er dies als reine «Wortklauberei» bezeichnet und meint, dass die Formulierung im Entscheiddispositiv «ja wohl nichts anderes als\ndem Herausgabeantrag des Klägers ‹ähnlich› bezeichnet werden» könne (Berufungsantwort,\nRz. 20 S. 10). Dieser Auffassung widerspricht bereits die vorinstanzliche Ausführung, wonach\n«der Entscheid nicht auf Herausgabe des Verwertungserlöses lauten kann» (E. 7 S. 31). Überdies kann lediglich aus dem Umstand, dass ein Verwertungserlös aus dem Konkursbeschlag\nzu entlassen sei, nicht eo ipso geschlossen werden, dass mit dem Verwertungserlös nach der\nEntlassung irgendetwas zu geschehen habe und er namentlich irgendjemandem herauszugeben sei. Ein Urteilsdispositiv, das bei Leistungsklagen auf Geld in Landesmünze einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG), muss eindeutig und aus sich\nselbst heraus verständlich und vollstreckbar sein. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt somit\nnicht nur den Dispositionsgrundsatz, sondern er ist auch für eine Vollstreckung untauglich.\n\n2.4 Zwischenfazit\nDie Vorinstanz verletzte den Dispositionsgrundsatz, ihr Entscheid leidet an einem inneren, unauflöslichen Widerspruch und ihr Entscheiddispositiv ist mangelhaft und unklar.\n\nDer angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Berufung dem Grundsatze nach\ngutzuheissen.\n\n3. Prozessbeteiligte, -thema; Schadenersatz\nVorliegend steht eine Konkursmasse als Beklagte des vorinstanzlichen und Berufungsklägerin\ndieses Verfahrens dem Kanton St. Gallen als Kläger bzw. Berufungsbeklagten gegenüber.\nNicht Partei ist das Konkursamt oder der Kanton Nidwalden. Die Konkursmasse steht zum\n14 von 26\n\nKonkursamt in einem Vertretungsverhältnis (vgl. das obige Rubrum); mithin besteht zwischen\nbeiden keine ontische Realidentität.\n\nGegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob der vom Berufungsbeklagten eingeklagte\nBetrag von Fr. 418‘726.65, eventualiter Fr. 150‘009.87, subeventualiter Fr. 115‘795.52, auszusondern und ihm auszuhändigen ist oder nicht. Während der Berufungsbeklagte und die\nVorinstanz diese Frage bejahen, verneint die als Berufungsklägerin auftretende Konkursmasse dies. Damit zumindest ein Betrag ausgesondert werden kann, muss er aussonderungsfähig sein (hierzu sogleich, E. 4).\n\nNicht Gegenstand dieses Verfahren bildet indes die Frage, ob das Konkursamt dem Berufungsbeklagten durch ein möglicherweise unsorgfältiges Handeln widerrechtlich Schaden zugefügt haben könnte, denn die Konkursmasse, nicht das Konkursamt ist vorliegend beklagt.\nDemnach ist im vorliegenden Aussonderungsverfahren bedeutungslos, ob sich das Konkursamt bösgläubig, treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben mag oder nicht.\nDiese Fragestellung wäre gegebenenfalls in einem eigenständigen und von diesem Verfahren\nunabhängigen Staatshaftungsprozess zu besprechen (vgl. Art. 5 SchKG).\n\n4. Aussonderungsfähigkeit; Vermischung\n4.1 Vorinstanzliche Erwägungen und Parteivorbringen\nDie Berufungsklägerin rügt, dass es vorliegend an einer Aussonderungsfähigkeit fehle. Spätestens durch die Saldierung des der Konkursabwicklung A.___ dienenden Rubrikkontos\nNr. 129.590-228 und der Überweisung des verbliebenen Betrags von Fr. 569‘738.02 auf das\nallgemeine Bank-Konkurskonto Nr. zzz (vgl. hierzu oben, Sachverhalt lit. A und D) fehle es an\neiner hinlänglichen Individualisierung und Segregierung. Damit seien die Voraussetzungen für\neine Aussonderung nicht gegeben. Zudem stünden infolge von Abschlagszahlungen sowie\nnach Abzug von Gebühren und Auslagen nicht mehr Fr. 418‘726.65 zur Verfügung, sondern\nnur noch Fr. 115‘759.52. Ob sich das Konkursamt rechtsmissbräuchlich oder bösgläubig verhalten habe, sei nicht in einem Aussonderungsverfahren, sondern in einem Staatshaftungsprozess zu prüfen.\n\nDie Vorinstanz führt aus, dass das Konkursamt zwar nicht mehr über den Gewahrsam am GS\nNr. Syyy, GB Stansstad, verfüge, dafür jedoch eine Gegenleistung, ein Surrogat, erhalten\nhabe. Das Bundesgericht spreche in BGE 122 III 436 ausdrücklich von «auszuscheidenden\nVermögenswerten», womit das Surrogat ein auszuscheidender Vermögenswert sei. Das Bundesgericht habe «die Thematik der Vermischung mit keinem Wort erwähnt». Dies spreche\ndafür, dass die Thematik der Vermischung kein Problem darstelle und es somit nach Verkauf\n15 von 26\n\n"}