{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\neine Leistungsklage, weswegen ein blosses Feststellungsurteil rechtsfehlerhaft sei. Wenn die\nVorinstanz annehme, dass der Entscheid nicht auf Herausgabe lauten könne, hätte sie die\nKlage konsequenterweise abweisen müssen.\n\nDem entgegnet der Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin Wortklauberei betreibe.\nDer Berufungsbeklagte habe eine Feststellung des Verwertungserlöses und dessen Bezahlung bzw. Herausgabe verlangt. Die Vorinstanz habe den Verwertungserlös antragsgemäss\nfestgestellt und angeordnet, dass dieser aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei. Diese\nFormulierung könne ja wohl nichts anderes als dem Herausgabeantrag des Berufungsbeklagten ähnlich bezeichnet werden.\n\n2.2 Rechtsgrundlagen\nMit einer Leistungsklage verlangt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Mit der Gestaltungsklage verlangt der Kläger die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder\nRechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO). Mit einer Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht\n(Art. 88 ZPO). Ein Feststellungsinteresse wird nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine\nUnsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht, diese Unsicherheit unzumutbar ist, und es zudem unmöglich ist, die Unsicherheit durch einen anderen Rechtsbehelf zu beheben. Insofern\nist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage (GASSER/RICKLI, a.a.O., N 2 zu Art. 88\nZPO).\n\nDer Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat\n(Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dadurch ist ein Gericht in Verfahren, die nicht vom Offizialgrundsatz\nbeherrscht werden (Art. 58 Abs. 2 ZPO), an die Parteianträge gebunden. Wenn ein Kläger\nsomit ein Leistungsbegehren stellt, hat das Gericht dieses zu beurteilen, d.h. es entweder gutzuheissen oder (teilweise) abzuweisen.\n\nDas Urteilsdispositiv bringt in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck und hält damit die im streitigen Fall eingetretenen oder anzuwendenden Rechtsfolgen\nfest. Das Dispositiv muss alle gestellten Anträge erledigen, indem es sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von Klage und allfälliger Widerklage ausspricht. Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in materielle Rechtskraft. Die Entscheidgründe können allerdings für\ndessen Auslegung und die Bestimmung seines Umfangs massgeblich sein. Das Dispositiv\n12 von 26\n\nmuss klar wiedergeben, was dem Kläger zugesprochen wird und damit Gegenstand der Vollstreckung bildet; bei Fehlen einer klaren Zahlungsverpflichtung kann gestützt auf ein solches\nUrteil keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Bei Gutheissung einer Leistungsklage hat\ndas Dispositiv den Befehl an den Beklagten zu einem Tun oder Unterlassen zu beinhalten, bei\nGutheissung einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens\ndes strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar ZPO,\na.a.O., N 9–13 zu Art. 238 ZPO).\n\n2.3 Würdigung\nDer Berufungsbeklagte stellte in seiner Klage drei Begehren: Ein kassatorisches Begehren\n(Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes), ein Feststellungsbegehren (summenmässiger\nBetrag des Verwertungserlöses) und ein Leistungsbegehren (Auszahlung dieses Betrages an\nden Berufungsbeklagten). Das vorinstanzliche Dispositiv (dortige Ziff. 1) hingegen besteht aus\ndrei Feststellungen (Bestehen eines Aussonderungsanspruchs; summenmässiger Betrag des\nVerwertungserlöses; Entlassung des Verwertungserlöses aus dem Konkursbeschlag).\n\nDie Vorinstanz behandelte das kassatorische Rechtsbegehren (Aufhebung der Verfügung des\nKonkursamtes) in ihrem Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich und hob die angefochtene Verfügung nicht formell auf. Nur aus dem Inhalt der Dispositiv-Ziff. 1, der dem Dispositiv der konkursamtlichen Verfügung widerspricht, lässt sich sinngemäss erahnen, dass die angefochtene\nVerfügung aufgehoben sein müsste. In der fehlenden Klarheit des vorinstanzlichen Dispositives hinsichtlich des kassatorischen Rechtsbegehrens lässt sich bereits ein erster Mangel am\nvorinstanzlichen Entscheid erkennen.\n\nDie Vorinstanz erwähnt im Dispositiv den eigentlichen Kern der damaligen Klage, das Leistungsbegehren (Auszahlung des Betrages an den Berufungsbeklagten), überhaupt nicht. Weder heisst sie die Leistungsklage im Dispositiv gut noch weist sie diese ab. Die Vorinstanz\nbefindet lediglich, dass der Verwertungserlös von Fr. 418‘726.65 aus dem Konkursbeschlag\nzu entlassen sei, ohne jedoch zu entscheiden, was nun mit dem Verwertungserlös zu geschehen habe. Selbst in den Erwägungen (etwa E. 8 S. 32) steht lediglich, dass ein Aussonderungsanspruch bestehe und der Verwertungserlös von Fr. 418‘726.65 aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei. Gleichzeitig führt die Vorinstanz aus, dass der Berufungsbeklagte\n«die Bezahlung eines Betrages aus dem Erlös», d.h. eine Leistung, von Fr. 418‘726.65 einklagt habe (E. 1.2 S. 8). An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, dass «der Entscheid nicht\nauf Herausgabe des Verwertungserlöses lauten kann» (E. 7 S. 31), womit ein Leistungsurteil\nnicht möglich wäre. Wenn ein Leistungsurteil indes nicht möglich ist, hätte die Vorinstanz die\n13 von 26\n\n"}