{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\nDer Gehörsanspruch ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der\nEntscheid an einem schweren Mangel, der ungeachtet der materiellen Begründetheit des\nRechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann\njedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor\neiner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei\nüberprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des\n9 von 26\n\nMangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der\nSache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (MYRIAM\nA. GEHRI, in: Basler Kommentar ZPO, 3. A. 2017, N 33 f. zu Art. 53 ZPO; HURNI, a.a.O., N 82 f.\nzu Art. 53 ZPO).\n\n1.3.3 Würdigung\nDie Vorinstanz lud die Parteien ein, auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten, womit\nsich diese unter dem Vorbehalt einverstanden erklärten, einen schriftlichen Schlussvortrag\neinreichen zu können. Die Vorinstanz gewährte den Parteien die Möglichkeit zum schriftlichen\nSchlussvortrag, stellte die Vorträge der Gegenpartei jedoch nicht mit der Möglichkeit zu replizieren zu. Die Vorinstanz legte die schriftlichen Schlussvorträge lediglich dem gefällten Urteil\nbei, womit sie den Parteien die Möglichkeit verwehrte, vor Entscheidfällung zu den Vorbringen\nder jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen. Damit hat die Vorinstanz deren unbedingten\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt, womit ihr Entscheid grundsätzlich bereits deswegen\naufzuheben wäre.\n\nEine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Im vorliegenden Fall sind vornehmlich Rechtsfragen strittig, die das Obergericht mit voller Kognition\nüberprüfen kann. Die Parteien konnten im vorliegenden Berufungsverfahren zu sämtlichen\nVorbringen ausführlich Stellung nehmen. Eine Rückweisung zur Vorinstanz zwecks Klärung\nder Rechtsfragen brächte keinen Mehrwert, sondern hätte lediglich unnötigen Leerlauf zur\nFolge, die mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht\nzu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren\ngeheilt werden.\n\n1.3.4 Zwischenfazit\nDie Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin, die Gehörsverletzung\nkann jedoch, ausnahmsweise, als geheilt betrachtet werden.\n\n1.4 Eventualbegehren des Berufungsbeklagten\nDer Berufungsbeklagte stellt im Berufungsverfahren einen Eventual- und einen Subeventualbegehren für den Fall, dass die Berufung teilweise gutgeheissen würde. Die Berufungsklägerin\n10 von 26\n\nwirft dem Berufungsbeklagten vor, durch das Stellen neuer Eventualanträge eine unzulässige\nKlageänderung vorgenommen zu haben, was dieser bestreitet.\n\nEine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn kumulativ die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neue Tatsachen oder Beweismittel beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Demnach ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und er entweder\nmit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder aber die Gegenpartei zustimmt. Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO).\nEine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes. Sie kann in einer Änderung\nder Rechtsbegehren und/oder des ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalts bestehen.\nAuch neue, zusätzliche Rechtsbegehren sind eine Klageänderung, nicht jedoch die blosse\nÄnderung der rechtlichen Argumentation. Eine Klageänderung steht nicht im Belieben der Parteien (DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 1 f. zu Art. 227\nZPO). Demgegenüber ist die Beschränkung einer rechtshängigen Klage jederzeit und voraussetzungslos zulässig, wobei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts\nerhalten bleibt. Die Klagebeschränkung regelt ausschliesslich ein Weniger gegenüber der ursprünglichen Klage. Eine qualitative Klagebeschränkung liegt beim Rückzug einzelner Begehren vor, eine quantitative erfolgt durch Reduktion des Leistungsbegehrens, sei es zeitlich (Anspruchsdauer) oder v.a. ziffernmässig (Anspruchssumme; DANIEL W ILLISEGGER, in: Basler\nKommentar ZPO, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 227 ZPO).\n\nBeim berufungsbeklagtischen Eventualbegehren handelt es sich um ein (sub-) eventualiter\nbeantragtes Weniger, mithin um eine quantitative Beschränkung des Leistungsbegehrens. Der\nStreitgegenstand, die Prozessparteien, die Verfahrensart und der Gerichtsstand bleiben identisch. Das Eventualbegehren stellt somit keine Klageänderung dar, sondern eine (sub-) eventualiter beantragte Klagebeschränkung, die zulässig ist. Das berufungsbeklagtische Eventualbegehren ist auch unter dem Aspekt des Dispositionsgrundsatzes erlaubt, wonach der Berufungsbeklagte für den Fall eines teilweisen Unterliegens gewisse Beträge anerkennt (vgl.\nArt. 58 Abs. 1 ZPO).\n\nDas berufungsbeklagtische Eventualbegehren ist somit zulässig.\n\n2. Vorinstanzliches Dispositiv; Dispositionsgrundsatz\n2.1 Parteivorbringen\nDie Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem sie\ndas behauptete Aussonderungsrecht bloss festgestellt habe. Die Aussonderungsklage sei\n11 von 26\n\n"}