{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\nL.\nMit Replik vom 17. April 2018 und Duplik vom 13. Juni 2018 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest.\n\nM.\nDas Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beriet die Streitsache anlässlich seiner Sitzung\nvom 20. September 2018 in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteivorbringen wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Eintretensvoraussetzungen\nAngefochten ist das Urteil ZK 16 1 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 28. April 2017 betreffend Aussonderungsklage. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272];\nArt. 309 und 319 ZPO e contrario), sofern der Streitwert über Fr. 10ʻ000.– liegt (Art. 308 Abs. 2\nZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1, erster Satz\nZPO) und liegt unbestrittenermassen bei Fr. 418‘726.65. Das Rechtsmittel der Berufung ist\nsomit zulässig.\n7 von 26\n\nBerufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22\nZiff. 3 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.\n\nZur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das\nzum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–\n318 ZPO). Die Berufungsklägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch die\nim angefochtenen Urteil angeordneten Folgen hinlänglich berührt. Sie ist somit zur Berufung\nberechtigt.\n\nDie Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und\nbegründet einzureichen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung vom 4. Januar 2018 wurde\nfristgerecht eingereicht (Versand des vorinstanzlichen, begründeten Entscheids am 15. November 2017, Empfang am 20. November 2017, Ablauf der Frist einschliesslich Gerichtsferien\n[Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO] am 5. Januar 2018) und entspricht den Formanforderungen.\n\nAuf die Berufung ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Kognition\nMit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Begriff der Rechtsanwendung\n(lit. a) ist aufgrund der freien und nicht an eine Rügepflicht des Berufungsklägers anknüpfenden Kognition der Rechtsmittelinstanz als umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche\ngenerell-abstrakten, staatlichen Normen. Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage\nnach der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB (SR 210) und wird gelegentlich auch als\nRechtsfolgeermessen bezeichnet (im Unterschied zum Tatbestandsermessen, das zur Feststellung des Sachverhalts gehört). Diese Überprüfung erfolgt zwar grundsätzlich frei. Indessen\nbedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6, 8 f. zu\nArt. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A.\n2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO).\n8 von 26\n\n1.3 Rechtliches Gehör; Replikrecht\n1.3.1 Parteivorbringen\nDie Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz ihr den gegnerischen, schriftlichen Schlussvortrag erst zusammen mit dem schriftlichen Entscheiddispositiv zur Kenntnis gebracht habe.\nIhr sei dadurch verunmöglicht worden, zu den neuen rechtlichen Vorbringen des Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. Damit habe die Vorinstanz das Replikrecht verletzt.\n\nDem entgegnet der Berufungsbeklagte, dass es zwar zutreffe, dass die jeweiligen Schlussvorträge der Gegenpartei vor der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Da\ninsbesondere Rechtsfragen offen seien und das Obergericht diesbezüglich mit voller Kognition\nentscheide, sei der Mangel jedoch heilbar. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre ein einziger Leerlauf, zumal die Berufungsklägerin in der Berufung nichts Neues vortrage.\n\n1.3.2 Rechtsgrundlagen\nDie Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 53 Abs. 1\nZPO). Der Gehörsanspruch verleiht den Parteien das Recht, sich (mindestens schriftlich) vor\nErlass des Entscheides zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Der Gerichtsentscheid darf\nnur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung\nnehmen konnten. Aus dem Anspruch auf vorgängige Äusserung folgt das Replikrecht. Durch\ndieses haben die Parteien einen bedingungslosen Anspruch auf Zustellung und Stellungnahme zu eingegangenen Beweiseingaben, Äusserungen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen. Dabei ist es unerheblich, ob\neine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu\nbeeinflussen vermag. Einer Partei darf somit die Möglichkeit zur Replik nicht mit der Begründung genommen werden, eine neu eingereichte Stellungnahme enthalte keine neuen oder\nwesentlichen Vorbringen, welche einer Entgegnung bedürfen (CHRISTOPH HURNI, in: Berner\nKommentar ZPO, 2012, N 37 und 39 f. zu Art. 53 ZPO).\n\n"}