{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16870_2018-09-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16870", "Checksum": "9d927a473b44fd3a2719e6adbca5cc94"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.09.2018 16870"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.09.2018 16870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussonderungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:54", "Checksum": "d0ed52513947d6aac14ab7949e1c4d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.09.2018 16870\nRegeste:\nAussonderungsklage\n\nE.\nMit Schreiben vom 22. November 2012 beantragte der Berufungsbeklagte beim Konkursamt\nNidwalden die Aussonderung des Steigerungserlöses des GS Nr. Syyy, GB Stansstad. Während dieses Zeitraums war vor dem Kantonsgericht St. Gallen ein Verfahren pendent, das die\nWitwe eines Privatklägers aus dem strafrechtlichen Berufungsverfahrens (oben, lit. A) angestrengt hatte und worin sie verlangte, dass ebendieser Betrag von Fr. 418‘726.65 zu ihren\nGunsten zu verwendet sei. Dieses Ansinnen wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen\n4 von 26\n\nvom 10. September 2013 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Bundesgerichtsbeschwerde\nbliebt erfolglos (Urteil 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014).\n\nAm 31. Dezember 2013 standen gemäss Buchhaltungsabrechnung zur Abwicklung des Konkurses A.___ noch Fr. 150‘009.87 zur Verfügung.\n\nF.\nMit Schreiben vom 2. Dezember 2015 beantragte der Berufungsbeklagte beim Konkursamt\nNidwalden die Aussonderung des Steigerungserlöses des GS Nr. Syyy, GB Stansstad.\n\nMit Verfügung in Briefform vom 9. Dezember 2015 wies das Konkursamt das Aussonderungsbegehren des Berufungsbeklagten gemäss Art. 242 SchKG (SR 281.1) betreffend den geltend\ngemachten Resterlös aus der Verwertung des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, im Umfang von\nFr. 418‘726.65, vollumfänglich ab (Ziff. 1). Weiter setzte das Konkursamt dem Berufungsbeklagten eine Frist von 20 Tagen, um seinen Aussonderungsanspruch beim Kantonsgericht\nNidwalden gerichtlich geltend zu machen (Ziff. 2), widrigenfalls der geltend gemachte Anspruch verwirke (Ziff. 3).\n\nG.\nMit Klage vom 28. Dezember 2015 stellte der Berufungsbeklagte (als damaliger Kläger) beim\nKantonsgericht Nidwalden folgende Rechtsbegehren, die durch die Replik vom 31. Mai 2016\nleicht verändert wurden:\n\n«Die beiliegende Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Verwertungserlös aus der Verwertung des Grundstückes Nr. Syyy\nGB Stansstad CHF 418‘726.65 beträgt und die Beklagte sei zu verpflichten, diesen Betrag dem Kläger zu\nbezahlen, eventualiter herauszugeben;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»\n\nDie Berufungsklägerin (als damalige Beklagte) beantragte die kostenfällige Klageabweisung.\nAuf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.\n\nAm 12. September 2016 standen gemäss Buchhaltungsabrechnung zur Abwicklung des Konkurses A.___ noch Fr. 131‘396.72 zur Verfügung.\n\nH.\nMit Urteil ZK 16 1 vom 28. April 2017 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/\nKollegialgericht:\n5 von 26\n\n«1. Es wird festgestellt, dass ein Aussonderungsanspruch des Klägers im Konkurs Nr. xxx des Konkursamtes Nidwalden über die Schuldnerin A.___ am Verwertungserlös aus der Verwertung des Grundstückes\nNr. Syyy, GB Stansstad, von Fr. 418‘726.65 besteht und demzufolge dieser Verwertungserlös aus dem\nKonkursbeschlag entlassen wird.\n2. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen Fr. 11‘000.00 (inkl. Auslagen) und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beklagten.\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden die Gerichtskosten von Fr. 11‘000.00 zu\nbezahlen.\n3. Die Beklagte hat dem Kläger an seine Parteikosten den richterlich genehmigten Betrag von\nFr. 38‘559.00 (Honorar Fr. 35‘500.00, Auslagen Fr. 202.80, Mehrwertsteuer Fr. 2‘856.20) zu bezahlen.\n[4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: …]»\n\nDas Dispositiv wurde am 31. Mai 2017 und der begründete Entscheid am 15. November 2017\nversandt.\n\nAm 19. Dezember 2017 standen gemäss Buchhaltungsabrechnung zur Abwicklung des Konkurses A.___ noch Fr. 115‘759.52 zur Verfügung.\n\nI.\nMit Berufung vom 4. Januar 2018 stellte die Berufungsklägerin folgende Rechtsbegehren:\n\n«Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage vom 28.12.2015 sei abzuweisen.\nEventualiter: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n– unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten –»\n\nDie Berufungsklägerin zahlte den Gerichtskostenvorschuss über Fr. 7‘000.– fristgerecht ein.\n\nJ.\nMit Berufungsantwort vom 1. März 2018 stellte der Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren:\n\n«1. Die Berufung vom 4. Januar 2018 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Eventualiter: Die Berufung sei im Umfang von CHF 150‘009.87, subeventualiter CHF 115‘795.52, abzuweisen und festzustellen, dass im Umfang dieser Beträge ein Aussonderungsanspruch des Berufungsbeklagten besteht und dass dieser Verwertungserlös entsprechend aus dem Konkursbeschlag entlassen und herauszugeben ist;\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.»\n6 von 26\n\nK.\nMit Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 8. März 2018 beantragte der Berufungsbeklagte, die Nidwaldner Kantonalbank sei superprovisorisch anzuweisen, das Konto Nr. zzz,\nlautend auf das Konkursamt Nidwalden, im Umfang von Fr. 418‘726.65 zu sperren. Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde dem Gesuch einstweilen entsprochen (Verfahren P 18 9). Mit\nStellungnahme vom 21. März 2018 beantragte die Berufungsklägerin die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde das Gesuch um\nErlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, die Teilsperrung des Kontos Nr. zzz aufgehoben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Hauptsache verlegt.\n\n"}