MWSt und Auslagen) ins Recht. Die Honorarnote erscheint angemessen, wird bewilligt und der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 2ʻ706.80 (inkl. MWSt und Auslagen) zu erstatten. 25 I 25 Rechtsspruch: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2ʻ000.–, werden dem Berufungskläger auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.