Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsgericht richten sich nach dem, im Verfahren vor Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem Streitwert von Fr. 30ʻ000.– betrug der Rahmen vor der Vorinstanz Fr. 1ʻ500.– bis Fr. 4ʻ000.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2ʻ000.– angesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.