3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert von Fr. 30ʻ000.– wurde nicht angefochten und erscheint auch nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 ZPO und oben, E. 1).