2.4 (Fazit) Zusammengefasst ergibt sich, dass durch eine unregelmässige und kurzzeitige Vermietung an Unbekannte, d.h. durch eine parahotelleristische Beherbergung, nicht nur gegen den bereits bestehenden Wohnzweck verstossen wird, sondern überdies Immissionen bei den übrigen Stockwerkeigentümern verursacht werden, die diesen nicht zugemutet werden können. Die Berufungsbeklagte war befugt, mittels Beschluss das Reglement zu verdeutlichen. Die Berufung ist unbegründet und demnach abzuweisen.