vornimmt, was vom angefochtenen Beschluss nicht berührt ist. Würde man eine derartige Duldungspflicht der übrigen Stockwerkeigentümer annehmen, wäre dies nicht nur stossend, sondern ebenso reglementswidrig, selbst wenn man davon ausginge, dass eine parahotelleristische Nutzung dem Wohnzweck entspräche (dazu oben, E. 2.3.3.4.3, sowie Art. 648 Abs. 2 ZGB).