Dies gilt umso mehr, als die unregelmässige und kurzzeitige Vermietung dem Wohnzweck widerspricht, während die Beziehungspflege zu nahestehenden Menschen im Wohnzweck enthalten ist. Es geht mithin nicht um den «Mehraufwand der Verwaltung» an sich, sondern um die Zweckwidrigkeit der parahotelleristischen Beherbergung, für die nicht die Allgemeinheit aufzukommen hat.