hielten, hat er bzw. sie sich dies selbst anzulasten. Sodann ist zu entgegnen, dass die Hinterlegung der Hausordnung sowie allfälliger Bedienungsanleitungen im Rahmen einer unregelmässigen und kurzzeitigen Vermietung untauglich sind, denn selbst wenn sämtliche Gäste der deutschen Sprache hinlänglich kundig wären, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kaum ein Feriengast während seines Ferienaufenthalts umständliche Bedienungsanleitungen vollständig und gewissenhaft durchliest, insbesondere auch deswegen, weil er hierfür kaum eine hinlängliche persönliche Verpflichtung sehen dürfte.