I./B./1 lit. a Reglement). Schliesslich ist die Hausordnung auch für Personen verbindlich, denen der Stockwerkeigentümer die im Sonderrecht stehenden Räume zur Benutzung überlassen hat (Ziff. I./B./3 lit. d Reglement). Obschon diese Pflichten bereits bestanden, wurden sie offensichtlich nicht von der berufungsklägerischen Tochter eingehalten. Eine Präzisierung des Reglements erscheint auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens als erforderlich, um übermässige Emissionen abzuwehren und Rechtsklarheit zu schaffen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist somit erfüllt.