Von einem Stockwerkeigentümer, dessen Mieter, Nutzungs- oder Wohnberechtigter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann – wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass er den daherigen Vertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen auflöse; zu dieser Aufforderung ist der Verwalter befugt (dortige lit. b). Weiter haben alle Stockwerkeigentümer und die von ihnen zur Benutzung zugelassenen sonstigen Personen in der Benutzung der gemeinschaftlichen Räume, Einrichtungen und ausserhalb des eigentlichen Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks mit gebotener Rücksicht auf die Mitbewohner zu verfahren (Ziff. I./B./1 lit.