2.3.3.5.2 Bereits in den geltenden Reglementsbestimmungen steht, dass Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft und jedem ihrer Glieder dafür haften, dass die Gemeinschaftsordnung auch von denjenigen Personen eingehalten wird, denen er als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Mieter die Benutzung seines Stockwerkanteiles gestattet (Ziff. I./A./6 lit. a Reglement). Von einem Stockwerkeigentümer, dessen Mieter, Nutzungs- oder Wohnberechtigter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann – wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass er den daherigen Vertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen auflöse;