2.3.3.5 (Frage der Verhältnismässigkeit) Gemeinhin ist etwas verhältnismässig, wenn es kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar ist, und zudem die Interessen der Gemeinheit diejenigen des Einzelnen überwiegen. 2.3.3.5.1 Die angefochtene Präzisierung der Zweckbestimmung gemäss Ziff. I./A./3. des Reglements durch den Beschluss vom 22. Juni 2015 ist grundsätzlich geeignet, kurzfristige und unregelmässige Vermietungen einschliesslich der sich daraus ergebenden, übermässigen Emissionen zu verhindern. Die Voraussetzung der Geeignetheit ist somit erfüllt. 20 I 25