Indem das berufungsklägerische Sonderrecht weder besonders eingeschränkt wird noch geradezu ausgehöhlt wird, und ebenso wenig in die Zweckbestimmung der berufungsklägerischen Stockwerkeinheiten eingegriffen wird, sondern vielmehr die berufungsklägerische Tochter eine Stockwerkeinheit zweckwidrig nutzte (soeben, E. 2.3.3.4.1 in fine), ergibt sich, dass der Beschluss keine Einstimmigkeit voraussetzte, sondern eine Zweidrittelmehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu zwei Dritteln antragsberechtigt waren, in Übereinstimmung mit Ziff. IV./A./3, 6 und 7 Reglement genügte. Mithin war und ist der angefochtene Beschluss rechtmässig zustande gekommen.