Der Eigengebrauch ist von der vorliegend umstrittenen Änderung nicht betroffen, und die entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte nur teilweise, indem lediglich eine kurzzeitige, emissionsträchtige Überlassung an wechselnde Dritte untersagt wird, die längerfristige, reguläre hingegen nicht. Es findet somit weder eine «Aushöhlung» des berufungsklägerischen Sonderrechts statt, noch kann von einer «derart gravierende[n] Einschränkung eines fundamentalen Rechts» gesprochen werden. Dies stellte die Vorinstanz zutreffend fest (angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14 f.).