Es ist dem Berufungskläger zwar zuzustimmen, dass die Benutzung den wichtigsten Aspekt des Sonderrechts darstellt, worunter neben dem Eigengebrauch auch die entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt. Der Eigengebrauch ist von der vorliegend umstrittenen Änderung nicht betroffen, und die entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte nur teilweise, indem lediglich eine kurzzeitige, emissionsträchtige Überlassung an wechselnde Dritte untersagt wird, die längerfristige, reguläre hingegen nicht.