2.3.3.4.3 Diese Betrachtungsweise würde sich im Übrigen nicht ändern, wenn man – wie der Berufungskläger – die Auffassung verträte, dass ein parahotelleristischer Betrieb an sich noch unter den Wohnzweck falle: Es ist dem Berufungskläger zwar zuzustimmen, dass die Benutzung den wichtigsten Aspekt des Sonderrechts darstellt, worunter neben dem Eigengebrauch auch die entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt.