Dies war offensichtlich nicht der Fall (oben, E. 2.3.2). Vielmehr wurden die anderen Bewohner durch übermässige Einwirkung aufgrund der Vermietungspraxis der berufungsklägerischen Tochter belästigt (vgl. Ziff. I./A./2). «Übermässig» war die Einwirkung, indem sie oberhalb desjenigen Masses lag, das Stockwerkeigentümer einer der gehobenen Klasse zurechenbaren Gebäulichkeit zu erdulden gewillt sind und sein müssen. Auf die ebenfalls in Frage kommenden nachbarrechtlichen Rechtsbehelfe (Art. 684 Abs. 2 ZGB) wurde bereits hingewiesen (oben, E. 2.3.3.3 in fine). 19 I 25