Jeder Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume frei, soweit dies mit den gleichen Rechten jedes anderen Stockwerkeigentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist (Ziff. I./A./1 lit. a Reglement); der Stockwerkeigentümer hat sich bei der Benutzung der ihm zur ausschliesslichen Benutzung zustehenden Räume so zu verhalten, dass die anderen Hausbewohner durch ihn in der Benutzung ihrer eigenen Stockwerkanteile nicht gestört werden (dortige lit. d). Dies war offensichtlich nicht der Fall (oben, E. 2.3.2).