2.3.3.4.2 Weiter ergibt sich, dass eine Nutzung, wie sie von der berufungsklägerischen Tochter durchgeführt wurde, bereits ohne die angefochtene Änderung untersagt gewesen wäre, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob die Gebrauchsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und davon, ob ein Erwerbszeck vorlag oder nicht: