hotelleristische Benutzung (vgl. oben, E. 2.3.3.2) – die im Übrigen nicht mit stillen Bürogewerben vergleichbar ist (E. 2.3.1 und 2.3.3.3) – verstiess die berufungsklägerische Tochter somit gegen den Wohnzweck, d.h. die Nutzung bewegte sich ausserhalb der Zweckbestimmung gemäss Begründungsakt (vgl. auch dessen lit. E: «Für Geschäftszwecke anderer Art oder in einer anderen Branche dürfen die Wohnungen nicht verwendet werden.»).