Eine «unregelmässige, tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung» (vgl. den angefochtenen Beschluss) betrifft somit kein «Wohnen» im Wort- wie Rechtssinn. Demnach beeinträchtigt die Reglementsänderung auch nicht den Wohnzweck, denn «eine dauerhafte Vermietung» ist weiterhin – und neben stillen Bürogewerben ausschliesslich («nur») – gestattet. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie schreibt, dass die Ergänzung des Reglements eine «Stärkung» des Wohnzwecks herbeiführe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14), obschon es zutreffender gewesen wäre, wenn sie geschrieben hätte, dass hierdurch eine Verdeutlichung oder Präzisierung des Wohnzwecks stattfindet.