253a/253b OR). Zwar unter diese Definition des Wohnraums fallend, jedoch aufgrund des Zwecks (Aufenthalt zu Urlaubszwecken) kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisend, stellen Ferienwohnungen keine «Wohnungen» im Sinne von Art. 253a Abs. 1 OR dar, sofern sie nicht für mindestens drei Monate vermietet werden (Art. 253a Abs. 2 OR; W EBER, a.a.O., N 5 zu Art. 253a/253b OR).