Im eher juristischen Sinn bezeichnet man mit einer «Wohnung» «alle gemäss der vereinbarten vertraglichen Nutzung […] dem Privatleben dienenden Räume, die nicht möblierte Zimmer i.S.v. Art. 266e [OR] sind, d.h. Einfamilienhäuser, möblierte oder nicht möblierte Wohnungen sowie nicht möblierte, zu Wohnzwecken vermietete Zimmer» (W EBER, a.a.O., N 1 zu Art. 266c OR). Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die äusserliche Gestalt eines Mietobjekts an, sondern auf den vereinbarten Gebrauchszweck und den damit verbundenen Schutzgedanken. Dem Wohnen dient ein Mietobjekt, wenn es in erster Linie zum dauernden Aufenthalt von Personen vorgesehen ist (W EBER, a.a.O., N 4 zu Art. 253a/253b OR).