2.3.3.4 (Frage der Möglichkeit bzw. Erlaubtheit einer Einschränkung) 2.3.3.4.1 Unter dem Zweckartikel im Begründungsakt steht, die beiden im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Stockwerkeinheiten seien «Wohnung[en]» (oben, E. 2.2.2). Mithin dienen diese Stockwerkeinheiten grundsätzlich einem Wohnzweck, der dahingehend relativiert ist, als dass stille Bürogewerbe ebenfalls in diesen Stockwerkeinheiten betrieben werden dürfen (hierzu oben, E. 2.3.1). 17 I 25