Demnach sind die durch diese Art der Vermietung verursachten Immissionen bedeutsam. Sie sind zudem nicht vergleichbar mit einer gewöhnlichen Vermietung. Damit bleibt festzuhalten, dass den übrigen Mitgliedern der Berufungsbeklagten auch befugt gewesen wären, nachbarrechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, denn die durch die kurzfristige und unregelmässige Vermietung verursachten Emissionen sind nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt (Art. 684 Abs. 2 ZGB).