Es kann aber den übrigen Stockwerkeigentümern nicht zugemutet werden, dass sie anteilmässig für Schäden aufkommen müssen, die aufgrund der erwerbsmässigen Beherbergung von Gebäudefremden durch die berufungsklägerische Tochter entstehen (ob und wie diesem Umstand abgeholfen werden kann, ist unten, E. 2.3.3.5.3, zu beleuchten). Zumindest kann nicht, wie der Berufungskläger meint, von einer Abneigung einer Mehrheit der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer gegenüber allfälligen Besuchern einer Ferienwohnung ausgegangen werden, denn der Besuch von Freunden und Verwandten sowie die Vermietung an dieselben ist weiterhin gestattet.