Lässt man das nautische Gewerbe im Erdgeschoss ausser Acht (vgl. oben, E. 2.2.2), besteht die Berufungsbeklagte aus 26 vornehmlich Wohnzwecken dienenden Stockwerkeinheiten bzw. Parteien, womit von einer gewissen gegenseitigen Bekannt- und Vertrautheit ausgegangen werden darf. Da sich die Gebäulichkeit im gehobenen Ausbaustandard befindet, ist als Vergleichsmassstab für Emissionen, die durch Vermietungen bzw. Mieter verursacht werden, auf für eine gewisse Dauer eingerichtete Bewohner sowie stille Bürogewerbe abzustellen, womit bereits niedrigere Emissionen als störend zu werten sind, die unterhalb eines «regen Kun- 16 I 25