25» S. 12.) Die Vorinstanz zitiert zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wozu sie befugt ist –, jedoch nicht im Rahmen von Nutzungsarten und Immissionen, sondern im Zusammenhang mit der Intensität von Benutzungsbeschränkungen (vgl. E. 3.3 S. 10, letzter Absatz in initio: «Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Rechtsprechung von zulässigen bzw. unzulässigen Benutzungsbeschränkungen aufgeführt: […].»). Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.