Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, dass sie ihrem Entscheid durch die von ihr zitierte Rechtsprechung eine falsche Vergleichsgrundlage zugrunde gelegt habe. Es sei offensichtlich, «dass solche Nutzungen (Kinderhort, Restaurant, Pension, Hotel) viel mehr Lärm, Personenverkehr und auch Geruchsimmissionen mit sich bringen, als die unregelmässige Vermietung an Dritte, die mit Beschluss der Mehrheit der Berufungsbeklagten vom 22. Juni 2015 verboten werden sollen [sic].» (Berufung, Ziff. 4 S. 4; vgl. hierzu auch Replik, «ad Ziff. 25» S. 12.)