11» S. 8), ist somit anzuzweifeln, ansonsten sich der Protokolleintrag hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Infrastruktur (Schwimmbad, Sauna etc.) erübrigt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die kurzfristigen und unregelmässigen Mieter sämtliche ihnen zugängliche Infrastruktur benutzten, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Feriengäste auch eine der Annehmlichkeit dienende Infrastruktur benützen, sofern sie vorhanden und zugänglich ist. Ebenfalls untauglich ist das damit zusammenhängende berufungsklägerische Vorbringen, Stansstad selbst sei keine vom Tourismus geprägte Ortschaft.