Die mehrfach vorgebrachte Argumentation des Berufungsklägers, wonach davon auszugehen sei, «dass solche [Anm.: kurzfristigen] Mieter eine Wohnung lediglich als Übernachtungsmöglichkeit nutzen» (Berufung, Ziff. 7 S. 5, Ziff. 16 S. 7; Replik, «ad Ziff. 8» Ziff. 4 S. 7, «ad Ziff. 11» S. 8), ist somit anzuzweifeln, ansonsten sich der Protokolleintrag hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Infrastruktur (Schwimmbad, Sauna etc.) erübrigt hätte.