Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass diese Aussagen getätigt wurden (soeben, E. 2.3.2). Demnach darf als erstellt gelten, dass sich anscheinend effektiv Stockwerkeigentümer der Berufungsbeklagten durch kurzfristige und unregelmässige Vermietungen stark genug gestört fühlten, als dass diese «Problematik» anlässlich einer Stockwerkeigentümerversammlung traktandiert und diskutiert wurde bzw. werden musste. 15 I 25