Die durch den angefochtenen Beschluss untersagte Form der Vermietung geht nicht nur in Richtung einer Beherbergung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14), sie ist eine Beherbergung. Bedeutungslos ist hierbei, ob diese Beherbergung regelmässig oder unregelmässig stattfindet, denn Beherbergung ist Beherbergung. Demnach betrieb die berufungsklägerische Tochter eine parahotellerieartige Beherbergung mit einem Erwerbszweck, wobei ein Erwerbszweck nicht fallrelevant ist (hierzu unten).