Indem nun aber die berufungsklägerische Tochter die Wohnung kurzzeitig für Ferienaufenthalte über die Parahotellerieplattform Airbnb vermietete, betrieb sie Parahotellerie, und indem die Parahotellerie einen Teil des Beherbergungsgewerbes darstellt, betrieb die berufungsklägerische Tochter eine Beherbergung. Es ist somit über die vorinstanzliche Schlussfolgerung hinauszugehen: Die durch den angefochtenen Beschluss untersagte Form der Vermietung geht nicht nur in Richtung einer Beherbergung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14), sie ist eine Beherbergung.