(vgl. ROGER W EBER, in: Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 1 zu Art. 266c OR), indem im Rahmen der Parahotellerie Räumlichkeiten nicht für das gewöhnliche Privatleben, sondern, wie vorliegend, für einen Ferien- oder Kurzaufenthalt vermietet werden. Dabei ist es tatsächlich irrelevant – wie der Berufungskläger ausführt (vgl. Replik, «ad Ziff. 27» S. 13) – ob diese Art der Vermietung über Airbnb oder über irgendeine andere Parahotellerieplattform stattfindet.