kann die von der berufungsklägerischen Tochter ausgeübte Art der Vermietung, selbst wenn ein eigentlicher Hotelservice verneint würde, in den Bereich der Parahotellerie verortet werden, zu dem namentlich die Vermietung von Matratzenlagern, Abteilen auf Zelt- und Campingplätzen, Jugendherbergen, Militärbaracken, Privatzimmern, Ferienwohnungen, Appartements, Chalets oder Lodges fallen. Abgrenzen lässt sich hiervon die Vermietung von Wohnräumen im Sinne von Art. 266c OR, worunter alle gemäss der vereinbarten Nutzung dem Privatleben dienenden Räume fallen (vgl. ROGER W EBER, in: Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 1 zu Art.