Zwar bietet bzw. bot die berufungsklägerische Tochter keine Verköstigungen an, wie dies in einem gewöhnlichen Hotel üblich ist, jedoch kennt selbst das eigentliche Hotelleriegewerbe Unterformen wie das Apartment- bzw. Apart-Hotel, wo zwar üblicherweise keine Verköstigung angeboten werden, indes branchenübliche Leistungen wie Zimmerreinigung oder Wechsel der Bettwäsche erfolgen, oder Hotels ohne Personal bzw. Automatenhotels, wo die Betreuung der Gäste vornehmlich mittels Telekommunikationsmitteln sichergestellt wird. Dem ungeachtet 14 I 25