I./A./3 lit. b Reglement), wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Wie jedoch noch auszuführen sein wird (unten, E. 2.3.3.3 und 2.3.3.4.2), ist für den vorliegenden Fall die Frage bedeutungslos, ob die berufungsklägerische Tochter – oder irgendein anderer Bewohner – Vermietungen unternahm, die einen Erwerbszweck anstrebten oder nicht, und die gemäss dem angefochtenen Beschluss untersagt werden; bedeutsam sind die daraus hervorgehenden Emissionen.