Die berufungsklägerische Tochter überliess die Wohnung ihr persönlich nicht bekannten Benutzern zum Gebrauch. Eine Gebrauchsüberlassung kann unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen; im ersten Fall nennt man dies eine Gebrauchsleihe, im zweiten Fall eine Vermietung (vgl. zur Miete Art. 253 OR [SR 220], zur Gebrauchsleihe Art. 305 OR). Unbestritten ist, dass die berufungsklägerische Tochter die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt durchführte, womit es sich um eine Vermietung handelt.