2.3.3.2 (Frage der erwerbsmässigen Beherbergung) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass mindestens die berufungsklägerische Tochter eine Wohnung über Airbnb vermietete. Der Berufungskläger rügt die vorinstanzlichen Feststellungen als unzutreffend, dass hier eine Erwerbsmässigkeit vorliege und diese Art der Vermietung in Richtung Beherbergung gehe.