der Berufungsbeklagten anlässlich ihrer ausserordentlichen Versammlung vom 22. Juni 2015 beschlossen, überhaupt zulässig ist (E. 2.3.3.4). Schliesslich fragt sich, ob eine derartige Nutzungseinschränkung dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhält (E. 2.3.3.5). Während der Berufungskläger diese Themenfelder bzw. Fragen verneint, werden sie sowohl von der Vorinstanz als auch von der Berufungsbeklagten bejaht.